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ABMAHNEN LASSEN

Wir sind als ”Abmahnkanzlei“ bekannt. Das liegt daran, dass wir insbesondere im Urheberrecht viele Mandanten vertreten, die vielfältige Rechte innehaben, die in großer Zahl verletzt werden. Wir verhelfen unseren Mandanten zu ihrem Recht.

Sie möchten abmahnen lassen? Hierfür sind wir mit unserer großen Erfahrung der richtige Ansprechpartner. Selbstverständlich nur für seriöse und ernsthafte Abmahnungen.

Damit sind folgende Rechtsgebiete und Fallkonstellationen gemeint:

Im Urheberrecht ist Ihre Rechtsposition als Urheber oder Leistungsschutzrechtsinhaber eine starke Position. Diese können Sie z.B. als

oder andere künstlerisch-gestaltende Tätigkeit durch Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erlangt haben. Diese Rechte können auch vererbt und entsprechend geerbt werden.

Im gewerblichen Bereich kann Ihr Unternehmen zum Beispiel

halten. Durch diese ist die wirtschaftliche und organisatorische Leistung geschützt, die zur Herstellung erforderlich sind. Außerdem können entsprechende Rechte natürlich auch durch Lizenzvertrag erworben werden.

Werden Ihre Rechte verletzt - die Umstände können vielfältig sein, doch oft handelt es sich um unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung oder Vervielfältigung im Internet - können Sie dagegen vorgehen. Dabei stehen Ihnen viele verschiedene Ansprüche zu. Die wichtigsten sind:

Um diese Rechte durchzusetzen, können Sie sich gerne an mich wenden. Der erste Schritt ist in den meisten Fällen das Aussprechen einer Abmahnung.

Dabei handelt es sich um ein (meist) anwaltliches Schreiben, in dem auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird und jedenfalls Beseitigung und Unterlassung, meistens daneben auch Schadensersatz und Aufwendungsersatz, gefordert wird.

Durch die Abmahnung soll dem Gegner die Gelegenheit gegeben werden, den rechtwidrigen Zustand dauerhaft abzustellen und die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Die Abmahnung stellt gegenüber den verschiedenen gerichtlichen Verfahren das mildere Mittel dar, da es mit weniger Kosten verbunden ist. Es wird daher vermutet, dass die Abmahnung (jedenfalls auch) im Interesse des Gegners liegt. Er ist allerdings bei der berechtigten Abmahnung zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, zu denen die Kosten der Rechtsverfolgung, mithin die Kosten für den Rechtsanwalt, zählen, verpflichtet.

Wird die Rechtsverletzung abgestellt und eine Unterlassungserklärung abgegeben, sowie die Kosten und ggf. der Schadensersatz gezahlt, ist die Angelegenheit abgeschlossen.

Unterwirft sich der Gegner jedoch nicht, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dafür stehen zur Verfügung:

Da der Unterlassungsanspruch meistens eilig ist und die Rechtsverletzung möglichst sofort beendet werden soll, ist in vielen Fällen die einstweilige Verfügung das Gerichtsverfahren der Wahl.

Die einstweilige Verfügung bietet gegenüber dem Klageverfahren folgende Vorteile:

Aber auch das Klageverfahren hat Vorteile und ist oft auch neben oder nach dem einstweiligen Verfahren empfehlenswert:

2. Im Markenrecht haben Sie, wie im Urheberrecht, eine starke Rechtsposition inne. Es handelt sich um ein sogenanntes absolutes Schutzrecht, das gegenüber jedermann gilt.

Markenrechte werden üblicherweise von Privatpersonen oder Unternehmen dadurch erworben, dass die Marke eingetragen wird.

Allerdings können Kennzeichenrechte auch durch die bloße Verwendung des Kennzeichens und eine gewisse Bekanntheit erworben werden.

Markenrechtsverletzungen liegen vor, wenn Sie Markenschutz genießen und jemand anderes, ohne Berechtigung wie z. B eine von Ihnen erworbene Lizenz, die Marke markenmäßig nutzt. Eine markenmäßige Nutzung liegt in aller Regel vor, wenn die Person die Marke (oder ein der Marke sehr ähnliches Kennzeichen) nutzt, um Waren oder Dienstleistungen gleicher Art anzubieten.

Marken werden für bestimmte Klassen von Waren oder Dienstleistungen eingetragen. Es ist zum Beispiel unter Umständen möglich, eine Marke für Bekleidung einzutragen, während eine andere Person die gleiche Marke für alkoholische Getränke oder Automobile eingetragen hat.

Haben Sie eine Marke in einer bestimmten Klasse eingetragen und wird diese unberechtigt von Dritten verwendet, um Waren oder Dienstleistungen der gleichen Klasse zu bewerben, werden Ihre Markenrechte verletzt und Sie können gegen diese Markenrechtsverletzung vorgehen.

Dabei stehen Ihnen im wesentliche die gleichen Ansprüche und Möglichkeiten zu, wie im Urheberrecht.

Dabei stehen Ihnen viele verschiedene Ansprüche zu. Die wichtigsten sind:

Um diese Rechte durchzusetzen, können Sie sich gerne an mich wenden. Der erste Schritt ist in den meisten Fällen das Aussprechen einer Abmahnung.

Dabei handelt es sich um ein (meist) anwaltliches Schreiben, in dem auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird und jedenfalls Beseitigung und Unterlassung, meistens daneben auch Schadensersatz und Aufwendungsersatz, gefordert wird.

Durch die Abmahnung soll dem Gegner die Gelegenheit gegeben werden, den rechtwidrigen Zustand dauerhaft abzustellen und die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Die Abmahnung stellt gegenüber den verschiedenen gerichtlichen Verfahren das mildere Mittel dar, da es mit weniger Kosten verbunden ist. Es wird daher vermutet, dass die Abmahnung (jedenfalls auch) im Interesse des Gegners liegt. Er ist allerdings bei der berechtigten Abmahnung zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, zu denen die Kosten der Rechtsverfolgung, mithin die Kosten für den Rechtsanwalt, zählen, verpflichtet.

Wird die Rechtsverletzung abgestellt und eine Unterlassungserklärung abgegeben, sowie die Kosten und ggf. der Schadensersatz gezahlt, ist die Angelegenheit abgeschlossen.

Unterwirft sich der Gegner jedoch nicht, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dafür stehen zur Verfügung:

Da der Unterlassungsanspruch meistens eilig ist und die Rechtsverletzung möglichst sofort beendet werden soll, ist in vielen Fällen die einstweilige Verfügung das Gerichtsverfahren der Wahl.

Die einstweilige Verfügung bietet gegenüber dem Klageverfahren folgende Vorteile:

Aber auch das Klageverfahren hat Vorteile und ist oft auch neben oder nach dem einstweiligen Verfahren empfehlenswert:

3. Im Wettbewerbsrecht können Sie abmahnen lassen, wenn sich Ihre Konkurrenz nicht an die Regeln hält. Insbesondere der Onlinehandel muss sich an vielfältige Gesetze halten, von denen manche generell für alle Händler gelten, es gibt aber auch viele spezialgesetzliche Bestimmungen, die nur den Handel mit bestimmten Waren betreffen, z.B. Lebensmittel, Elektrogeräte, alkoholische Getränke, usw.

Wichtig ist zunächst, dass Sie mit Ihrem Konkurrenten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Es reicht also nicht aus, wenn Sie in Berlin in einem Einzelhandelsgeschäft Schuhe verkaufen und in Würzburg wirbt ein Händler vor Ort mit Lockangeboten. Onlinehändler stehen grundsätzlich immer mit allen anderen Händlern, die die gleichen Waren oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen in Deutschland anbieten, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Das ist dadurch begründet, dass die Waren online eben zu jedem Ort in Deutschland bestellt werden können.

Der Verstoß muss zudem spürbar sein und den Wettbewerb somit unlauter behindern oder erschweren.

Bei ganz leichten Verstößen, wie z.B. einer fehlenden Umsatzsteueridentifikationsnummer oder anderer, kleinerer Impressumsfehler, kann das zweifelhaft sein.

Anders sieht es aus, wenn ein Wettbewerber die Verbraucher überhaupt nicht über ihr gesetzliches Widerrufsfrist oder Gewährleistungsrecht belehrt, gar kein Impressum bereithält, keine Grundpreise angibt oder nicht über möglicherweise problematische Inhaltsstoffe von Lebensmitteln (Allergene, Farbstoffe, Zusatzstoffe) informiert. Auch die Werbung mit (unzutreffenden) gesundheitsbezogenen Angaben oder generell irreführende Werbung sind verboten und abmahnfähig.

Im Wettbewerbsrecht kommt hinzu, dass das abmahnende Unternehmen eine gewisse Größe und einen gewissen Umsatz haben muss, um sich nicht dem Verdacht des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt zu sehen, wenn eine größere Zahl an Abmahnungen ausgesprochen wird.

Zwar finden sich im Internet nahezu unbegrenzt viele Verstöße in fast jeder Sparte des Onlinehandels. Das bedeutet aber nicht, dass deswegen ein kleines Unternehmen mit geringem Umsatz innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl an Abmahnungen aussprechen lassen darf. Denn damit ist ein Kostenrisiko verbunden, da der Abmahner (dies ist der Unternehmer und nicht, wie vielfach gedacht, der Rechtsanwalt) dem Anwalt die Kosten schuldet. Zwar können bei berechtigten Abmahnungen diese Kosten in den meisten Fällen vom Gegner beigetrieben werden, doch es gibt auch Fälle, wo dies nicht möglich ist. Daher muss die Abmahntätigkeit immer in einem vernünftigen Verhältnis zur sonstigen wirtschaftlichen Aktivität stehen. Ansonsten kann der Verdacht entstehen, dass Mandant und Anwalt unzulässige Abreden wie etwa eine Gebührenteilung vereinbart haben.

Sind Sie also ein ordentlicher Unternehmer oder ein Unternehmen, die in ihrer geschäftlichen Tätigkeit durch das Verhalten von Wettbewerbern beeinträchtigt werden, dann mahnen wir derartige Verstöße gegen das UWG gerne für Sie ab.

Dabei stehen Ihnen viele verschiedene Ansprüche zu. Die wichtigsten sind:

Um diese Rechte durchzusetzen, können Sie sich gerne an mich wenden. Der erste Schritt ist in den meisten Fällen das Aussprechen einer Abmahnung.

Dabei handelt es sich um ein (meist) anwaltliches Schreiben, in dem auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird und jedenfalls Beseitigung und Unterlassung, meistens daneben auch jedenfalls Aufwendungsersatz, gefordert wird.

Durch die Abmahnung soll dem Gegner die Gelegenheit gegeben werden, den rechtwidrigen Zustand dauerhaft abzustellen und die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Die Abmahnung stellt gegenüber den verschiedenen gerichtlichen Verfahren das mildere Mittel dar, da es mit weniger Kosten verbunden ist. Es wird daher vermutet, dass die Abmahnung (jedenfalls auch) im Interesse des Gegners liegt. Er ist allerdings bei der berechtigten Abmahnung zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, zu denen die Kosten der Rechtsverfolgung, mithin die Kosten für den Rechtsanwalt, zählen, verpflichtet.

Wird die Rechtsverletzung abgestellt und eine Unterlassungserklärung abgegeben, sowie die Kosten und ggf. der Schadensersatz gezahlt, ist die Angelegenheit abgeschlossen.

Unterwirft sich der Gegner jedoch nicht, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dafür stehen zur Verfügung:

Da der Unterlassungsanspruch meistens eilig ist und die Rechtsverletzung möglichst sofort beendet werden soll, ist in vielen Fällen die einstweilige Verfügung das Gerichtsverfahren der Wahl.

Die einstweilige Verfügung bietet gegenüber dem Klageverfahren folgende Vorteile:

Aber auch das Klageverfahren hat Vorteile und ist oft auch neben oder nach dem einstweiligen Verfahren empfehlenswert:

4. Was wir nicht machen: unseriöse Abmahnungen

Bitte ersparen Sie uns anonyme Hinweise auf vermeintlich abmahnfähiges Verhalten. Abmahnungen werden von Anwälten für Mandanten ausgesprochen. Entweder, Sie halten den Verstoß für relevant und sind ein Wettbewerber, Urheberrechts- oder Markenrechtsinhaber oder halten verwandte Schutzrechte, dann haben Sie bitte auch die Courage, uns zu beauftragen. Ein ”Anschwärzen und verstecken“ ist feige und sinnlos. Daraufhin wird kein (halbwegs seriöser) Anwalt irgendetwas unternehmen. Dies ist rechtlich auch nicht zulässig.

Sie müssen uns auch nicht kontaktieren, wenn Sie planen, einen Webshop nur aufzumachen, um dann ”so richtig abmahnen“ zu können. Auch das ist unethisch und wird zudem nicht funktionieren. Erst recht sind wir nicht zu einer Gebührenteilung bereit, so dass solche ”Geschäftsmodelle“ schon deswegen auch für Sie keinen Sinn machen werden, zumal so etwas auch zu Recht verboten ist.

Schließlich sind wir auch nicht bereit, im Wettbewerbsrecht Abmahnungen auszusprechen, um lediglich der Konkurrenz zu schaden, insbesondere, wenn nur Minimalverstöße vorliegen, bei denen die Spürbarkeitsschwelle nicht oder kaum überschritten ist. Auch so etwas macht keinen Sinn.

Es geht hier nicht darum, die Konkurrenz zu schädigen, sondern darum, einen fairen Wettbewerb zugunsten der fairen Unternehmer und der Verbraucher durchzusetzen.

Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
Kurfürstendamm 103/104
10711 Berlin
Tel. 030 88 92 20 20
Fax  030 88 92 20 21
ra@danielsebastian.de
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